Satzung der Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie

§ 1

Die Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie (GPN) vertritt eine Subspezialität der Kinderheilkunde; als solche strebt sie eine enge Zusammenarbeit an mit der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie, sowie Gesellschaften, die sich mit nephrologischen und urologischen Problemen befassen. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Sie ist im Amtsgericht Charlottenburg (VR 33365 B) eingetragen.

§ 2

Zweck der GPN ist es, die praktisch-ärztliche und wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Nephrologie des Kindes- und Jugendalters zu fördern und Abteilungen und Spezialeinheiten für Pädiatrische Nephrologie zu unterstützen. Weiter ist die Förderung des klinischen und wissenschaftlichen Nachwuchses Zweck der Gesellschaft. Daneben ist Zweck der Gesellschaft auch die Unterstützung und Förderung von anderen steuerbegünstigten Organisationen, die sich mit der Initiierung und Förderung klinischer und wissenschaftlicher Projekte auf dem Gebiet der Nephrologie im Kindes- und Jugendalter befassen (§ 58 Nr. 1 AO).

Hierzu dienen vor allem:

1.1. alljährlich mindestens eine Tagung zu veranstalten,

1.2. kooperative Studien über Nierenerkrankungen im Kindes- und Jugendalter anzuregen und durchzuführen,

1.3. ärztliche und pflegerische Weiterbildungsordnungen zu erarbeiten,

1.4. Fortbildungskurse in Pädiatrischer Nephrologie durchzuführen,

1.5. Strukturpläne für kindernephrologische Einheiten einschließlich pädiatrischer Dialyseeinrichtungen zu entwickeln,

1.6. Erstellung von bzw. Beteiligung an der Erstellung von Leitlinien.

2. Die GPN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abgabenordnung (AO) in der Bekanntmachung vom 01.10.2002 und unter Berücksichtigung der seither ergangenen Gesetzesänderungen, insbesondere vom 10.10.2007. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

3. Die Mittel der GPN dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der GPN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins, die über die evtl. Erstattung von Reisekosten sowie den Erhalt von Stipendien und Preisgeldern hinausgehen.

4. Im Falle der Auflösung der GPN ist die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) Rechtsnachfolgerin. In diesem Fall oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der GPN an die DGKJ, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

1. Mitglied der GPN können alle approbierten Ärzt:innen sowie Personen eines anderen Berufsstandes werden, die spezielle Interessen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Pädiatrischen Nephrologie besitzen und die Ziele der GPN unterstützen.

2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist durch 2 Empfehlungsschreiben von Mitgliedern zu unterstützen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung des Antrages erfordert einen Beschluss des Vorstandes der dem Antragsteller vom Vorsitzenden mitzuteilen ist.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand nach Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann ganz oder teilweise auf Tagungsbeiträge angerechnet werden. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben erlassen.

5. Auf Vorschlag ernennt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitglieder, die sich im besonderen Maße um die GPN verdient gemacht und sich aus dem aktiven Berufsleben herausgezogen haben. Dieselben haben keinerlei Teilnahmegebühren auf der GPN-Jahrestagung zu entrichten. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der GPN außer Fördermitglieder. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.

6. Die Mitgliedschaft erlischt

6.1. durch Tod,

6.2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des Kalenderjahres wirksam.

6.3. durch Ausschluss. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig, z.B. Verlust der Approbation, aber auch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und nach zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

7.Darüber hinaus ermöglicht die GPN Fördermitgliedschaften für alle volljährigen natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Fördermitglieder sind für die Wahl des Vorstands der GPN nicht vorschlagsberechtigt. Fördermitglieder unterstützen mit ihrem Beitrag die satzungsgemäßen Zwecke der GPN (§ 2).

§ 4

Organe der GPN sind

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

§ 5

1. Dem Vorstand gehören an:

  • die Vorsitzende/der Vorsitzende (gleichzeitig Schriftführer),
  • die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident
  • die designierte Tagungspräsidentin/der designierte Tagungspräsident,
  • die Schatzmeisterin/der Schatzmeister (gleichzeitig Stellvertreter:in der/des Vorsitzenden)
  • 3 Beiräte
  • die Studientagungsleiterin/der Studientagungsleiter

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die / der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Die / der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sind gegenüber dem Vereinsregister jeweils einzeln zeichnungsberechtigt und können den Vorstand jeweils allein vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der GPN und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Er tritt unter der Leitung der/des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung, die von der/dem Vorsitzenden einberufen wird, zusammen. Außerdem kann die/der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen weitere Mandatsträger:innen, wie z.B. Webseitenbeauftragte, Arbeitskreissprecher:innen, Diversitätsbeauftragte einladen. Diese sind in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

3. Die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident plant die Jahrestagung und richtet sie in eigener Verantwortung aus. Die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident übergibt spätestens einen Monat nach der Jahrestagung sein Amt an die designierte Tagungspräsidentin/den designierten Tagungspräsidenten.

4. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 6

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 5 (1) gewählt. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied der GPN. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt in gesondertem Wahlgang bestimmt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vom zweiten Wahlgang an die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Dabei ist der zweite Wahlgang eine Stichwahl der beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende wird für 3 Jahre gewählt, eine einmalige direkte Wiederwahl ist möglich.

3. Die Tagungspräsident:innen werden für 2 Jahre gewählt, unter dem Gesichtspunkt, dass die designierte Tagungspräsidentin/der designierte Tagungspräsident im 2. Jahr die Jahrestagung ausrichten kann. Unmittelbar nach Ausrichtung der Jahrestagung verlässt die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident den Vorstand. Ihre/Seine Verpflichtung zur Erstellung eines Abschlussberichts zur Tagung, die dem Vorstand vorgelegt wird, ist davon unbenommen. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

4. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister wird für 3 Jahre gewählt, eine einmalige direkte Wiederwahl ist möglich.

5. Die Beiräte werden für jeweils 2 Jahre, nach Möglichkeit überlappend, gewählt. Um die Überlappung zu gewährleisten, ist eine einmalige direkte Wiederwahl für eine verkürzte Amtszeit von einem Jahr möglich.

Mitglieder des Vorstands sollen zum Zeitpunkt der Wahl aktiv im Berufsleben stehen.

§ 7

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel anlässlich und am Ort der Jahrestagung statt. Sie wird von der/von dem Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per Email erfolgen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. Später ein. gereichte Anträge können in die Tagesordnung nur dann aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung dies beschließt.

3. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

4.1. Endgültige Festlegung der Tagesordnung,

4.2. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des Vorsitzenden,

4.3. Entgegennahme des Berichtes der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer:innen,

4.4. Entlastung des Vorstandes,

4.5. Wahl von zwei Rechnungsprüfer:innen für das neue Geschäftsjahr,

4.6. Genehmigung des Jahresbeitrages,

4.7. Wahl der Vorstandsmitglieder,

4.8. Beschlussfassung über Satzungsänderung und über Auflösung der GPN,

4.9. Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,

4.10. Einsetzung von Kommissionen,

4.11. Ernennung von Ehrenmitgliedern

4.12. Wahl von Mandatsträger:innen,

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister/die Schatzmeisterin geleitet. Ist auch diese/dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer/eine Protokollführerin zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin bekanntzugeben.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte wahrgenommen werden.

7. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Beschlüsse bedürfen – soweit nicht eine andere Mehrheit durch Gesetz oder diese Satzung vorgesehen ist – der einfachen Mehrheit.

8. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der GPN bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 8

1. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsordnungen zu erstellen.

2. Die Geschäftsordnung für kooperative Studien ist einzuhalten.

§ 9

Förderpreise der GPN bedürfen einer Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.